Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird ersatzlos aufgehoben. Die Kosten der betreibenden Partei für den Revisionsrekurs werden mit S 21.458,32 als weitere Exekutionskosten bestimmt.…
Text Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.2.1994 wurde auf Grund des Sicherstellungsauftrags des Finanzamtes Feldkirch vom 8.2.1994, Steuer-Nummer ***** zur Sicherstellung der Abgabenansprüche der betreibenden Partei für die Jahre 1983 bis 1991 im schätzungsweise ermittelten Betrag von S 2…
Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht geht davon aus, daß neben der Exekutionsbewilligung vom 18.2.1994 eine weitere, gesondert anfechtbare Anordnung des Vollzuges vorliegt. Daher hatte das Rekursgericht zwar dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß mit Beschluß vom 29.3.1994 keine Folge …