JudikaturJustizRS0027774

RS0027774 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1977

Kein Mitverschulden des Lastkraftwagenlenkers, der auf die rechtzeitige Schließung eines Bahnschrankens vertrauen konnte und nicht schon auf Entfernungen von rund fünfhundert bis dreihundertfünfzig Meter auf die Annäherung eines Zuges geachtet hat.