RS0027774 – OGH Rechtssatz
RS0027774 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kein Mitverschulden des Lastkraftwagenlenkers, der auf die rechtzeitige Schließung eines Bahnschrankens vertrauen konnte und nicht schon auf Entfernungen von rund fünfhundert bis dreihundertfünfzig Meter auf die Annäherung eines Zuges geachtet hat.