§ 18 Abmessungen
§ 18 Abmessungen — EisbKrV
§ 18 Abmessungen — EisbKrV
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 216/2012
Inkrafttretungsdatum
01. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40140462
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(1) Die Zusatztafel „Richtungspfeil“ hat eine Abmessung Breite x Höhe von mindestens 470 mm x 150 mm aufzuweisen. Das Format der Zusatztafel „Richtungspfeil“ ist dem Format oder der Größe des Andreaskreuzes, des Vorschriftszeichens oder des Lichtzeichens anzugleichen. Der Richtungspfeil ist in schwarzer Farbe auf weißem Hintergrund auszuführen.
(2) Die Zusatztafel „auf Züge achten“ gemäß Anlage 2 hat eine Abmessung Breite x Höhe von mindestens 470 mm x 310 mm aufzuweisen. Das Symbol ist in schwarzer Farbe auf weißem Hintergrund auszuführen.
(3) Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ gemäß Anlage 3 hat eine Abmessung Breite x Höhe von mindestens 470 mm x 310 mm aufzuweisen. Das Symbol ist in schwarzer Farbe auf weißem Hintergrund auszuführen.