RS0027731 – OGH Rechtssatz
RS0027731 – OGH Rechtssatz
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Bei der Vorschrift des § 66 Abs 6 StVO (im Zusammenhalt mit der des § 65 Abs 3 StVO) handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das nicht nur dem Schutz der auf dem Fahrrad fahrenden Personen, sondern auch anderer Verkehrsteilnehmer insofern dient, als eine durch unzuläßige Personenbeförderung auf Fahrrädern bedingte erschwerte Lenkbarkeit und Instabilität dieser Fahrzeuge vermieden werden soll.