RS0027704 – OGH Rechtssatz
RS0027704 – OGH Rechtssatz
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Aus § 48 Abs 5, 91 Abs 3 und 4 StVO ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, durch Schaffung von gewissen Sturzräumen im Anschluß an die Fahrbahn der Gefahr von Verletzungen bei Verkehrsunfällen durch das Aufprallen von Fahrzeugen, die von der Fahrbahn abgekommen sind, oder von Personen, die aus Fahrzeugen herausgeschleudert wurden, an Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes entgegenzuwirken.