§ 91 § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße.
§ 91 § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße. — StVO 1960
§ 91 § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße. — StVO 1960
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
Inkrafttretungsdatum
19. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40108960
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (Abs. 1) besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
(3) An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, daß eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2009)
(5) Frisch gestrichene Gegenstände auf oder an der Straße müssen, solange sie abfärben, auffallend kenntlich gemacht werden.