RS0027672 – OGH Rechtssatz
RS0027672 – OGH Rechtssatz
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Die Schutzbestimmungen der §§ 99 KFG und 60, 89 StVO verletzt ein Kraftfahrer nicht nur dann, wenn er trotz Dunkelheit vorhandene Beleuchtungseinrichtungen nicht betätigt, sondern auch dann, wenn er schuldhaft die Beleuchtungseinrichtungen seines Kraftfahrzeugs in einen Zustand versetzt, in dem sie die ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Funktionen nicht mehr erfüllen können.