JudikaturJustizRS0027560

RS0027560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 2016

Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Bei objektiver Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Verwahrung (hier: freies Herumlaufenlassen eines Hundes nahe einer Straße mit öffentlichem Verkehr) haftet deshalb der Hundehalter auch für Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern am Fließverkehr entstanden sind und die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypischer, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt (hier: Hinaufspringen des Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärtem Grund).

Entscheidungen
6