JudikaturJustizRS0027544

RS0027544 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2020

Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gemäß § 1310 ABGB stellt im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig bewertet hat (so schon 7 Ob 3/91).

Entscheidungen
7