JudikaturJustizRS0027484

RS0027484 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1977

§ 23 Abs 1 KFG 1967 stellt eine Schutzvorschrift dar, durch die gewährleistet werden soll, daß die Verkehrslage neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblickt werden kann. Die dient daher insbesondere dem Schutz vor den spezifischen Gefahren, die einerseits durch die Änderung der Fahrrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens des einen Fahrzeuges und andererseits durch den Überholvorgang eines anderen Fahrzeuges entstehen.