§ 23 Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht — KFG 1967
Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
Art. 6 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 6, 16, 23, 40 und 93a, BGBl. Nr. 267/1967)
…sowie Art. IV über den Gebrauch von Sturzhelmen für Motorräder, l) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 81 (§ 23 Abs. 1) über die Ausrüstung einspuriger Kraftfahrzeuge mit mindestens einem Rückblickspiegel, m) mit 1. Juli 1978 Z 127 (§ 39a) über…
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