KFG 1967
Gliederung
II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 23 Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
§ 23 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 23 Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
…§ 23. Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von…
Art. 6 Artikel VI
…Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 6, 16, 23, 40 und 93a , BGBl. Nr. 267/1967) (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. (2) In Kraft treten a…
§ 34 Ausnahmegenehmigung
§ 34. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgeset…
§ 26a § 26a. Verordnungsermächtigung
(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen a) die näheren Bestimmungen zu den in den §§ 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über die Bauart der Fahrzeuge sowie über die Bauart ihrer Teile, Ausrü…
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