§ 23 Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
§ 23 Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht — KFG 1967
§ 23 Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht — KFG 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
Inkrafttretungsdatum
28. Oktober 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069709
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.