JudikaturJustizRS0027473

RS0027473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2008

Auch Kinder müssen die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf.

Entscheidungen
4