JudikaturJustizRS0027456

RS0027456 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 1956

Der Weg des Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn liegenden Hindernisses bis zum vollständigen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke. Auf die Reaktionszeit und Schrecksekunde ist Bedacht zu nehmen (Geschwindigkeit betrug hier vierzig km/h in geschlossener Ortschaft bei Nacht. Auf der Straße liegender Betrunkener wurde überfahren.