§ 80 § 80. Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen
§ 80 § 80. Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen — KFG 1967
§ 80 § 80. Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen — KFG 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
Inkrafttretungsdatum
01. November 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40030634
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen, bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angegeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens 80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A“ in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf einer mindestens 175 mm breiten und mindestens 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene und annähernd lotrecht liegenden Fläche und vollständig sichtbar angebracht sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.