JudikaturJustizRS0027402

RS0027402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2014

Die §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Da durch eine Vernachlässigung der dem Lenker nach § 102 Abs 1 KFG auferlegten Verpflichtungen unüberschaubare Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden können, ist ein eher strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungen
11