RS0027402 – OGH Rechtssatz
RS0027402 – OGH Rechtssatz
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Die §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Da durch eine Vernachlässigung der dem Lenker nach § 102 Abs 1 KFG auferlegten Verpflichtungen unüberschaubare Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden können, ist ein eher strenger Maßstab anzulegen.