RS0027349 – OGH Rechtssatz
RS0027349 – OGH Rechtssatz
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Ein Soldat, dem die Befehlsgewalt über einen Kraftfahrer zusteht, und der eine vom Dienstweg abweichende Fahrt duldet, haftet nach § 1311 ABGB für einen auf dieser Fahrt am Heereskraftfahrzeug eingetretenen Sachschaden, den der Fahrer verschuldet.