JudikaturJustizRS0027349

RS0027349 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1963

Ein Soldat, dem die Befehlsgewalt über einen Kraftfahrer zusteht, und der eine vom Dienstweg abweichende Fahrt duldet, haftet nach § 1311 ABGB für einen auf dieser Fahrt am Heereskraftfahrzeug eingetretenen Sachschaden, den der Fahrer verschuldet.