(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Das Bundesgebiet bildet für die Wahlen zum Europäischen Parlament einen einheitlichen Wahlkörper.
(3) Wählbar sind die in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Art. 26 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2007)
Rückverweise
K-LVG · Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Art. 19
…des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören. (3b) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören. (4) Die Beiziehung von Auskunftspersonen zu Sitzungen des Landtages und…
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 14 Sonstige Teilnahme- und Rederechte
…sind berechtigt, zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Bedienstete beizuziehen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen. (8) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG sind berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, in denen die Halbjahresberichte der Landesregierung über Entwicklungen in der Europäischen Union (Art. 41 Abs. …