(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Das Bundesgebiet bildet für die Wahlen zum Europäischen Parlament einen einheitlichen Wahlkörper.
(3) Wählbar sind die in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Art. 26 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2007)
Art. 23a B-VG · B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 23a
…Artikel 23a. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am…
§ 1 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.…
§ 5 EuWEG · EuWEG · Europa-Wählerevidenzgesetz
§ 5 Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
…einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind. (2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich…
§ 2 Voraussetzungen für die Eintragung
…hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen. (5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der…
§ 43 K-LTGO · K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 43 § 43
…und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3a K-LVG). (6b) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3b K-LVG). (7) Der Landtag…
§ 14 GeoLT 2005 · GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 14 Sonstige Teilnahme- und Rederechte
…sind berechtigt, zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Bedienstete beizuziehen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen. (8) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG sind berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, in denen die Halbjahresberichte der Landesregierung über Entwicklungen in der Europäischen Union (Art. 41 Abs. …
Rückverweise