Spruch Im Anwendungsbereich der CMR ist der Frachtführer von der Haftung für Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn es ihm auch durch Anwendung äußerster nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern; der Diebstahl…
Text Am 2. Oktober 1974 zwischen 12 und 14 Uhr wurde in M, Italien, in der Nähe der Via Orobia der LKW-Zug des Beklagten, bestehend aus dem Motorwagen Marke Büssing, pol. Kennzeichen W 751 568, und dem Anhänger Marke Schwarzmüller, pol. Kennzeichen O 396 922, von unbekannten Tätern gestohlen. Der Lastzug…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Entscheidend ist im Revisionsverfahren nur noch die Frage, ob im vorliegenden Fall die Haftung des Frachtführers gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen ist. Der Revisionswerber vertritt den Standpunkt, daß die Fassung des Art. 17 Abs. 2 CMR, wonach der Frachtführer v…