RS0027281 – OGH Rechtssatz
RS0027281 – OGH Rechtssatz
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Voraussetzung für das Wiederaufleben der vollen Forderung ist, daß die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung des Gläubigers im Zwangsausgleich jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit (§ 1304 ABGB) zurückzuführen, lebt der volle Betrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf, sondern schuldet der Zwangsausgleichsschuldner weiterhin nur die Zwangsausgleichsquote.