JudikaturJustizRS0027122

RS0027122 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2008

Bei der Verschuldensaufteilung zwischen alkoholisiertem Lenker und Mitfahrer ist davon auszugehen, dass der Lenker in erster Linie selbst seine Fahrtüchtigkeit zu beurteilen hat und die Verantwortung für seine Fahrgäste trägt. Eine höhere (und daher leichter erkennbare) Blutalkoholmenge wirkt sich daher nicht zugunsten des Lenkers aus.

Entscheidungen
10