JudikaturJustizRS0027020

RS0027020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ein Mitverschulden kann nur unter Abwägen aller Umstände gerechtfertigt sein.

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