JudikaturJustizRS0027015

RS0027015 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2024

Der Geschädigte muss die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus und ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers treffen.

Entscheidungen
42