JudikaturJustizRS0027011

RS0027011 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1967

Die von einem Kraftfahrer zu fordernde Aufmerksamkeit bedingt auch eine zureichende Kontrolle seiner Reflexbereitschaft; eine Schreckreaktion ist nicht unverschuldet, wenn sie auf einleitende Fahrlässigkeit zurückgeht.