RS0026922 – OGH Rechtssatz
RS0026922 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kein Verschulden des in einer Fußgängerzone mit abgewinkelten Armen ganz am Gehsteigrand gehenden Fußgängers, der von einer in die gleiche Richtung zu schnell fahrenden und ohne Abgabe von Schallzeichen sich nähernden Straßenbahn (deren Gleise auf Grund der örtlichen Gegebenheit knapp am Gehsteig vorbeiführen) gestreift und niedergestoßen wurde.