RS0026844 – OGH Rechtssatz
RS0026844 – OGH Rechtssatz
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Das Mitverschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen kann dem letzteren nicht angelastet werden, weil hiezu jede gesetzliche Grundlage fehlt. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters kann nur bei Vertretungshandlungen dem vertretenen Minderjährigen zugerechnet werden, ein deliktisches Verschulden des gesetzlichen Vertreters - und um ein solches handelt es sich hier - kann aber die Ansprüche des Minderjährigen nicht schmälern (SZ 20/246; JBl 1953,547 ff; JBl 1954,593, auch Ehrenzweig in seinem System II/1 1928 S 63).