RS0026843 – OGH Rechtssatz
RS0026843 – OGH Rechtssatz
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Auch den Geschädigten, der sich vor dem Antritt der Fahrt sinnlos betrunken und damit selbst außer Stande gesetzt hat nachzuprüfen, ob er sich dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges anvertrauen darf, trifft damit ein Mitverschulden an dem ihm zugestoßenen Unfall, der durch die Trunkenheit des Fahrers herbeigeführt wurde. Dieses Mitverschulden müßte sich der Geschädigte nur dann nicht anrechnen lassen, wenn ihn an der Herbeiführung seiner Trunkenheit kein Verschulden träfe, was zB der Fall wäre, wenn er die berauschende Eigenschaft des Getränkes nicht gekannt oder es über ärztliche Verschreibung zu sich genommen hätte, oder ihm der Alkohol von anderen eingeflößt worden wäre.