RS0026815 – OGH Rechtssatz
RS0026815 – OGH Rechtssatz
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Im Rahmen des § 1304 ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Gläubigerobliegenheiten bedient hat. Entsprechend diesem Gedanken hat derjenige, der eine Ware einem Frachtführer übergeben hat dem schädigenden Dritten gegenüber für ein Mitverschulden des Frachtführers einzustehen.