JudikaturJustizRS0026785

RS0026785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2022

Der Zweck der Schutznorm der §§ 28, 106 KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. Wenn diese daher die Verletzung der Vorschrift erkennt oder erkennen kann, trifft auch sie ein Verschulden.

Entscheidungen
17