JudikaturJustizRS0026766

RS0026766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2017

Wird im Rahmen eines Schuldverhältnisses einer der Vertragspartner vom anderen geschädigt, so muss es sich der Geschädigte als Mitverschulden im Sinne § 1304 ABGB anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat.

Entscheidungen
15