JudikaturJustizRS0026758

RS0026758 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2011

Die nur stundenweise und tageweise Inanspruchnahme des Mietobjektes der Antragstellerin für die Neugestaltung des Geschäftslokales der Antragsgegnerin im Rahmen der Entschädigungsregelung des § 8 Abs 3 MRG kann nicht dazu führen, der Antragstellerin alle durch die monatelangen Baumaßnahmen eingetretenen Vermögensnachteile abzugelten. Andrerseits wäre in der schlichten Gegenüberstellung der Gesamtdauer der Bauarbeiten und der zeitlichen Inanspruchnahme des Mietobjektes der Antragstellerin kein gerechter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung zu finden, weil jede, auch nur kurze Behinderung des Zugangs zu einem Geschäftslokal - allein schon durch die negative Mundpropaganda - längere Zeit hindurch Geschäftseinbußen nach sich ziehen kann. Im Sinne § 1304 ABGB war daher hier die Mitte zwischen den denkbaren Extremen zu wählen und der Entschädigungsbetrag mit der Hälfte des festgestellten Gesamtschadens festzusetzen.

Entscheidungen
2