JudikaturJustizRS0026693

RS0026693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2002

Vorsätzliches Handeln des Schuldners im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern zum Zwecke der Benachteiligung eines Gläubigers ist fraglos rechtswidrig, denn der Gesetzgeber mißbilligt dies in § 2 AnfO und § 28 KO ausdrücklich. Gemäß § 1301 ABGB haften Mittäter für den von ihnen verursachten Schaden solidarisch.

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