JudikaturJustizRS0026615

RS0026615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Ein Anteil an der Schadenszufügung ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.

Entscheidungen
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