JudikaturJustizRS0026594

RS0026594 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1990

Auch die Amtsführung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterliegt wie jede Rechtsausübung dem der gesamten Rechtsordnung innewohnenden Schikaneverbot. Diesem die Organe verpflichteten Verbot entspricht der Anspruch sowohl des Rechtsträgers als auch des von der Amtshandlung betroffenen Menschen, daß die Vollziehung der Gesetze frei von Schikane bleibt. Auch dieses Recht ist seinem Wesen nach im Vergleich zum abstrakten allgemeinen Anspruch auf Gesetzlichkeit der Vollziehung konkreter Art und somit Schutzobjekt des § 302 StGB.