JudikaturJustizRS0026582

RS0026582 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1994

Es ist nicht richtig, daß nach österreichischem Recht Schikane nur so weit verboten sei, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft sei, weil sich eben ihre Rechtswidrigkeit, abgesehen davon, daß Schadenersatzpflicht kein Erkenntnisgrund der Rechtswidrigkeit ist, aus rechtslogischen Gründen ergibt. Und auch jede sonst sittenwidrige Rechtsausübung ist unzulässig. Stets ist daher eine Scheinrechtsausübung gegeben.

Entscheidungen
5