JudikaturJustizRS0026541

RS0026541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (vgl SZ 57/140; SZ 54/13).

Entscheidungen
18