JudikaturJustizRS0026489

RS0026489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2018

Ein Sachverständiger haftet nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß, wohl aber für die Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben.

Entscheidungen
23