RS0026419 – OGH Rechtssatz
RS0026419 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. Er ist aber nicht gehalten, den Entschluss einer von ihm auf die Bedenken gegen das Geschäft aufmerksam gemachten Partei zu beeinflussen. Die Pflicht des Urkundenverfassers darf auch nicht überspannt werden.