JudikaturJustizRS0026220

RS0026220 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2006

Eine Vereinbarung, mit welcher lediglich die Verpflichtung übernommen wird innerhalb einer bestimmten Frist einen Käufer für ein Grundstück namhaft zu machen, der es um einen festgesetzten Preis zu erwerben bereit ist, und in der darüberhinaus versprochen wird, für den Fall der Terminsüberschreitung oder der Erfolglosigkeit der Bemühungen dem Verkäufer einen bestimmten Betrag zu bezahlen, begründet kein Mandatsverhältnis im Sinne §§ 1002 ff ABGB, sondern ist als (nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässiger) Vertrag eigener Art anzusehen (am ehesten ähnlich einem Trödelvertrag im Sinne § 1086 ABGB). Aus einer solchen Vereinbarung folgt daher keine Treuepflicht insbesondere keine Pflicht zur Bekanntgabe des tatsächlich erzielten - höheren - Kaufpreises an den Verkäufer. Die Verschweigung der wahren Kaufpreishöhe erfüllt daher nicht den Tatbestand des Betrugs.