JudikaturJustizRS0026060

RS0026060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Auch wenn einen Schuldner nur Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, hat er, wenn ein Schaden kausal aus seinem Gefahrenbereich und Verantwortungsbereich stammt, nachzuweisen, dass er oder seine Leute die gebotene Sorgfalt einhielten (ausdrückliche Ablehnung von Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 33 zu § 1295 und Rz 4, 14 zu § 1298 sowie von JBl 1990,723).

Entscheidungen
9