RS0026048 – OGH Rechtssatz
RS0026048 – OGH Rechtssatz
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Dem Kläger ist ein Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung zuzubilligen, wenn es der Beklagten wegen der ablehnenden Haltung des Hauseigentümers unmöglich geworden ist, die bedungene Übertragung des Mithauptmietrechtes an den Kläger als wesentlichen Vertragspunkt durchzuführen. (Überlassung der Kanzlei samt Inventar und Kundenstock durch eine Anwaltswitwe an einen anderen Anwalt gegen Gewinnbeteiligung).