RS0025946 – OGH Rechtssatz
RS0025946 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Forderungsrechten kommt in drei Fällen absolute Wirkung zu:
a) bei Eingriffen in die Rechtszuständigkeit
b) bei Eingriffen in die schuldnerische Willensbildung
c) gegen gewisse Eingriffe in das Befriedigungsrecht des Gläubigers
(zB bewußte Ausnutzung eines fremden Vertragsbruches).