JudikaturJustizRS0025946

RS0025946 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1999

Forderungsrechten kommt in drei Fällen absolute Wirkung zu:

a) bei Eingriffen in die Rechtszuständigkeit

b) bei Eingriffen in die schuldnerische Willensbildung

c) gegen gewisse Eingriffe in das Befriedigungsrecht des Gläubigers

(zB bewußte Ausnutzung eines fremden Vertragsbruches).

Entscheidungen
4