RS0025602 – OGH Rechtssatz
RS0025602 – OGH Rechtssatz
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Wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, so besteht nach § 1041 ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchenden nur auf Ersatz desjenigen Wertes, den die Sache für ihn hatte.