Spruch "Auslagen" im Sinne des § 94 Abs. 2 JN. sind nur die durch die Prozeßführung verursachten Barauslagen, nicht aber Beträge, die der Anwalt für die Bezahlung von Schulden seines Klienten aufgewendet hat. Entscheidung vom 9. Mai 1956, 7 Ob 223/56. I. Instanz: Bezirksgericht Steyr; II. Instanz: Kreisg…
Text In der Klage begehrte der Kläger von den Beklagten für die rechtsfreundliche Vertretung in mehreren beim Bezirksgericht Steyr durchgeführten Prozessen den Betrag von 2658 S 08 g. Außerdem begehrte er die Bezahlung eines Betrages von 3741 S 92 g mit der Begründung, er habe diesen Betrag über Ersuchen…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach § 94 Abs. 2 JN. können Prozeßbevollmächtigte ihre Ansprüche auf Gebühren und Auslagen beim Gerichte des Hauptprozesses geltend machen. Der Grund dieser Gesetzesbestimmung liegt darin, daß das Gericht des Hauptprozesses die Honoraransprüche am besten bewerten kann (Pollak, S…