JudikaturJustizRS0025253

RS0025253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1953

Der Annahmeverzug beendet nur einen eventuellen Leistungsverzug des Verkäufers, erleichtert dessen Verwahrungspflicht, überwälzt die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder Vernichtung des Kaufgegenstandes auf den Käufer und gibt dem Verkäufer unter Umständen Ansprüche auf Ersatz des durch die Nichtaufnahme erlittenen Schadens und des für die weitere Aufbewahrung gemachten Aufwandes.