JudikaturJustizRS0025017

RS0025017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1958

Der Umstand, daß die hinterlegte Sache gestohlen ist, hindert den Herausgabeanspruch des Hinterlegers nicht, wenn der Verwahrungsvertrag wegen Unkenntnis der Vertragsparteien von diesem Umstand nicht gegen die guten Sitten verstößt.