RS0025017 – OGH Rechtssatz
RS0025017 – OGH Rechtssatz
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Der Umstand, daß die hinterlegte Sache gestohlen ist, hindert den Herausgabeanspruch des Hinterlegers nicht, wenn der Verwahrungsvertrag wegen Unkenntnis der Vertragsparteien von diesem Umstand nicht gegen die guten Sitten verstößt.