JudikaturJustizRS0024997

RS0024997 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1960

Die Entschädigungspflicht des Geschäftsführers gegen den Willen des Geschäftsherrn umfaßt auch die Pflicht, die Sache auf eigene Kosten in den vorigen Stand zu versetzen, wenn sie durch das Eingreifen des Geschäftsführers zu dem Zwecke, zu dem sie der Geschäftsherr bisher verwendet hat, unbrauchbar oder minder gebrauchsfähig geworden ist, denn der Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsfherrn kann in dieser Frage nicht günstiger behandelt werden als der Geschäftsführer zum Nutzen eines anderen nach § 1038 ABGB. Anderseits kann er nur mit der obigen Einschränkung zur Rückversetzung in den vorigen Stand verhalten werden, da von einer Schädigung des Geschäftsherrn nur dann gesprochen werden kann, wenn die fremde Sache durch das Eingreifen des Geschäftsführers eine derartige Veränderung erfahren hat, daß ein Wegfall oder eine Verminderung ihrer Gebrauchsfähigkeit für den bisherigen Verwendungszweck eintritt.