JudikaturJustizRS0024971

RS0024971 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1963

Wird ein im Miteigentum stehendes Einfamilienhaus von einer Miteigentümerin und deren Gatten unentgeltlich bewohnt, steht diesen kein Anspruch auf Ersatz der notwendigen oder nützlichen Aufwendungen auf dieses Haus zu, wenn die Mehrheit der Miteigentümer zwar gegen die Vornahme der Arbeiten auf dessen Kosten keinen Einwand erhoben, aber erklärt haben, daß für sie hiedurch keine finanzielle Belastung eintreten dürfte.