JudikaturJustizRS0024825

RS0024825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2020

Löschung des grundbücherlich einverleibten Bestandrechtes nach Ablauf der bestimmten Bestandzeit trotz stillschweigender Erneuerung des Vertrages. Ein neues bücherliches Bestandrecht kann nur in laufender Rangordnung eingetragen werden.

Entscheidungen
3