JudikaturJustizRS0024123

RS0024123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 1959

Eine Solidarobligation wird lediglich durch Tatsachen aufgehoben, die sie objektiv zur Erlöschung bringen. Anders verhält es sich bei Tatsachen, wodurch bloß das Recht des einen oder des anderen Solidargläubigers oder Solidarschuldners berührt wird. Diese Tatsachen haben die objektive Aufhebung der Obligation nicht zur Folge, sondern belasten oder befreien nur denjenigen, in dessen Person sie sich ereignen.