JudikaturJustizRS0023910

RS0023910 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2009

§ 69 KO bezweckt, den Gläubigern das zu ihrer Befriedigung notwendige Gesellschaftsvermögen nicht zu entziehen, schützt aber nicht das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des § 69 KO verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren.

Entscheidungen
11